Der Beschuldigte 1 brachte hierzu mit Beschwerdeantwort vor, dass nicht jede erdenkliche Verfügung den Parteien vorgängig zur Stellungnahme zugestellt werden müsse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Argumente mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 (gemeint ist wohl die Konstituierungserklärung des Beschwerdeführers [Beschwerdebeilage 2]) bereits habe darlegen können. Die Gewährung einer vorgängigen Stellungnahme hätte nur eine unnötige Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt und wäre in Beachtung des Beschleunigungsgebots - 10 -