2.1.2. Das Dispositiv bringt das Ergebnis des Entscheids, d.h. die Anordnung der im streitigen Fall geltenden Rechtsfolgen, zum Ausdruck (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 19 zu Art. 81 StPO). 2.1.3. Formell betrachtet enthält die angefochtene Verfügung in sieben Punkte gegliederte "Erwägungen", wobei aber offensichtlich ist, dass die letzte "Erwägung" (unter Ziff. 7) nicht der Begründung dient, sondern das Verfügungsdispositiv darstellt. Bereits deshalb ist die Rüge unbegründet und kann offen bleiben, ob Art. 81 Abs. 1 StPO überhaupt einschlägig ist.