1.2.6. Damit steht fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht erstens, dass die angefochtene Verfügung entgegen Art. 81 Abs. 1 StPO kein Dispositiv enthalte. Der Beschuldigte 1 brachte hiergegen mit Beschwerdeantwort vor, dass der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht erledigt habe, weshalb der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 81 Abs. 1 StPO nicht einschlägig sei. Es handle sich um eine einfache verfahrensleitende Verfügung, für welche Art. 80 Abs. 2 StPO keine besonderen Formvorschriften vorsehe (Rz 7 - 9).