Darauf darf mangels gegenteiliger Hinweise schon deshalb vertraut werden, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines mit B. geschlossenen Vertrags über seinen Erbanteil in diesem Beschwerdeverfahren offensichtlich gleichgelagerte Interessen wie B. hat. Gänzlich unwesentlich ist hingegen, ob die Beschuldigten B. vertrauen oder ob B. den massgeblichen Sachverhalt aus Sicht der Beschuldigten falsch dargelegt hat, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten nicht weiter einzugehen ist. -9-