1.2.5. Auch dass B. nicht vertrauenswürdig sei, überzeugt nicht. Sofern dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. hierzu NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 18 zu Art. 127 StPO), kann es dabei einzig darum gehen, ob darauf vertraut werden darf, dass der Rechtsbeistand den Interessen seines Mandanten nicht zuwiderhandelt. Darauf darf mangels gegenteiliger Hinweise schon deshalb vertraut werden, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines mit B. geschlossenen Vertrags über seinen Erbanteil in diesem Beschwerdeverfahren offensichtlich gleichgelagerte Interessen wie B. hat.