Gerade die Vertretung von mehreren Geschädigten oder Privatklägern ist in der Regel unproblematisch (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 14 zu Art. 127 StPO). So verhält es sich auch hier, ist ein Interessenskonflikt zwischen dem Beschwerdeführer und B. doch nicht ansatzweise ersichtlich. Der blosse Umstand, dass B. ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens hat, welches konträr zu den Interessen der Beschuldigten gelagert ist, genügt für die Begründung eines Interessenskonflikts jedenfalls nicht.