1.2.4. Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist auch bei entsprechender Einwilligung verboten (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 und 9a zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4), womit aber auch gesagt ist, dass es auf nicht vom fraglichen Vertretungsverhältnis betroffene Interessen (wie etwa hier diejenigen der Beschuldigten) nicht ankommt.