1.2.3. Dass der Beschwerdeführer B. in diesem Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 127 Abs. 1 StPO als seinen Rechtsbeistand bestellt hat, steht ausser Frage. Die Beschuldigten stellten die Gültigkeit dieser Bestellung einzig wegen eines Interessenskonflikts (vgl. Art. 127 Abs. 3 StPO) und weil B. nicht vertrauenswürdig sei (vgl. Art. 127 Abs. 4 StPO) in Frage.