Der Beschuldigte 2 hielt mit Stellungnahme vom 7. März 2022 am Vorliegen einer unauflösbaren Interessenkollision fest und machte überdies geltend, -8- dass B. nicht eine vertrauenswürdige Person i.S.v. Art. 127 Abs. 4 StPO sei, weshalb er nicht als Rechtsbeistand bestellt werden dürfe. B. bezeichnete mit Stellungnahme vom 16. März 2022 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er habe den Nachlass J. geschädigt, als haltlos.