B. äusserte sich mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 zu seiner Prozessführungsbefugnis dahingehend, dass diese gegeben sei. Der Beschwerdeführer, auch vertreten durch Rechtsanwältin Bernardi, bestritt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 das Vorliegen einer Interessenkollision zwischen ihm und seinem Vertreter B. mit Hinweis auf den "Abtretungsvertrag" bzw. den von ihm mit B. am 21. September 2018 geschlossenen "Vertrag über einen angefallenen Erbanteil gemäss Art. 635 ZGB" (Ord. 4/Reg. 5). Es sei in seinem Interesse, dass er seine Privatklägerstellung zur Wahrung seiner Parteirechte beibehalten könne. Er wolle sich durch B. vertreten lassen.