1.2.2. Der Beschuldigte 1 brachte diesbezüglich mit Beschwerdeantwort vor, B. sei aufgrund einer Interessenskollision nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzulassen. B. habe ein eigenes, persönliches Interesse am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, nachdem er im Beschwerdeverfahren SBK.2021.378 selbst Beschwerdeführer sei (Rz 3 f.). Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Beschwerdeantwort zum Hintergrund der Streitigkeit (Rz 11 - 16), aus welchem er (ähnlich wie der Beschuldigte 1) ableitete, dass B. den betagten Beschwerdeführer für eigene Zwecke instrumentalisiere (Rz 17).