1.2. 1.2.1. In formeller Hinsicht ist zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerdeführer zunächst strittig, ob dieser durch B. vertreten werden darf. Weil damit auch die von Amtes wegen zu prüfende Gültigkeit der von B. für den Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde in Frage steht, kommt es diesbezüglich auf ein Rechtsschutzinteresse der Beschuldigten nicht an.