eine sog. doppelrelevante Tatsache, die bei der Eintretensfrage unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3; vgl. auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 280 f.). Dass der Beschwerdeführer ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 hat, steht ausser Frage. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor.