1. 1.1. In materieller Hinsicht strittig ist die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger und damit Partei im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren. Weil die Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren und damit seine Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) gerade von der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren abhängt, handelt es sich dabei um -7-