3.10. Der Beschuldigte 2 teilte mit Eingabe vom 7. März 2022 mit, dass er auf eine Stellungnahme zu den Eingaben von B. vom 21. Februar 2022 und des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022 verzichte. Gleichwohl wies er auf fehlerhafte Ausführungen von B. in dessen Eingabe vom 21. Februar 2022 und auf eine "unauflösbare Interessenkollision" hin. Er sprach B. ab, eine vertrauenswürdige Person i.S.v. Art. 127 Abs. 4 StPO zu sein, und kam zum Schluss, dass B. den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig vertreten könne. 3.11. B. erstattete mit Eingabe vom 16. März 2022 eine weitere Stellungnahme zu seiner Prozessführungsbefugnis. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: