2. Es sei auf die von B. eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten von B., eventualiter des Staates." -6- Eventualiter beantragte er: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Staates." 3.8. B. machte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 geltend, seine Prozessführungsbefugnis sei gegeben.