3.4. Der Beschuldigte 2 bestritt mit Eingabe vom 31. Dezember 2021, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen im Beschwerdeverfahren vertreten dürfe, was von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dahingehend beantwortet wurde, dass es vorliegend (entgegen der entsprechenden Begründung des Beschuldigten 2) auf ein Rechtsanwaltspatent des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht ankomme. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten [recte: Beschwerdeführers].