2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 im Verfahren STA3 ST.2020.1759 aufzuheben und die Sache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei anzuordnen, dass die noch nicht stattgefundenen Einvernahmen in der bisherigen Form (Konfrontationseinvernahmen) im Beisein des/der Anzeigeerstatter vorgenommen werden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."