1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 110.00 zu bezahlen. - 14 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 und 2 jeweils Fr. 732.15 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Zustellung an: […]