Beide Beschuldigten äusserten sich in einer auch was den Umfang anbelangt (jeweils 6 Seiten) vergleichbaren Beschwerdeantwort zur Beschwerde. Angesichts dessen, dass beiden Beschuldigten (bzw. ihren Verteidigerinnen) der auch rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten verursachende Sachverhalt bereits zuvor bestens bekannt war, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von jeweils 3 Stunden angemessen. Der jeweilige Entschädigungsanspruch beläuft sich daher bei einem Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer auf das Honorar bezogenen Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 732.15. Die Beschwerdekammer entscheidet: