keine Entschädigung der Beschuldigten durch den Beschwerdeführer zu rechtfertigen vermag, so dass ihnen für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ist. Dementsprechend sind die Beschuldigten entsprechend ihrem vollumfänglichen Obsiegen gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO durch den Staat zu entschädigen.