Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind weder Anträge zum Zivilpunkt i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO noch Antragsdelikte i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO. Auch wurde bereits in E. 1 ausgeführt, dass die Beschwerde nicht "sinnlos, trölerisch und geradezu schikanös" ist, weshalb auch das bei offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen Anträgen zu beachtende und in Art. 417 StPO gesetzlich verankerte Verursacherprinzip (vgl. hierzu etwa auch Art. 432 Abs. 2 StPO) keine Entschädigung der Beschuldigten durch den Beschwerdeführer zu rechtfertigen vermag, so dass ihnen für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ist.