Eine qualifizierte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, aus welcher dieser einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten könnte, ist damit nicht auszumachen. Dementsprechend ist die Beschwerde in den materiell unbegründeten Punkten nicht aus Gründen der Fairness gutzuheissen, sondern eben abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist.