a StPO als Privatkläger als Auskunftspersonen einvernommen, sondern einzig wegen ihrer eigenen Beschuldigtenstellung i.S.v. Art. 178 lit. f StPO (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 [Ord. 1/Reg. 3]; Konfrontationseinvernahme vom 8. Juli 2021 [Ord. 1/Reg. 8]; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2021 [Ord. 1/Reg. 9]; zu den nicht überzeugenden Vorbringen von K. im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2021.379 vgl. E. 4.6 des dort ergangenen Beschwerdeentscheids heutigen Datums).