Dem ist hinzufügen, dass sich den Akten auch ansonsten nicht entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft Baden die Beschuldigten im parallelen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und E. gestützt auf eine rechtswidrige Praxis als Privatkläger anerkannt hätte. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden je substantiiert zur Privatklägerstellung der Beschuldigten im Strafverfahren gegen A. und E. geäussert hätte. Insbesondere wurden die Beschuldigten in verschiedenen Konfrontationseinvernahmen nicht in Anwendung von Art. 178 lit. a StPO als Privatkläger als Auskunftspersonen einvernommen, sondern einzig wegen ihrer eigenen Beschuldigtenstellung i.S.v.