Im Strafverfahren gegen die Beschuldigten geht es um andere Vorwürfe als im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und E., wenngleich sich hinsichtlich der Geschädigtenstellung womöglich teilweise ähnliche Fragen stellen. Der Beschwerdeführer selbst relativierte zudem seine Behauptung, dass die Beschuldigten in diesem Strafverfahren "scheinbar weiterhin Privatklägerstellung" genössen (Beschwerde Rz 33), in einer Fussnote dahingehend, dass bis anhin zumindest keine Verfügung ergangen sei, mit welcher den Beschuldigten die Privatklägerstellung aberkannt worden wäre.