3.4. Mit seinen Ausführungen zum in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgebot macht der Beschwerdeführer zudem (sinngemäss) geltend, die Privatklägerstellung sei ihm auch bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen aus Fairnessgründen zuzugestehen, womit er sich auf die sog. Gleichbehandlung im Unrecht beruft.