Weil sich aus dem am 28. April 2021 als ungetreue Geschäftsbesorgung beanzeigten Sachverhalt auch keine andere (originäre und nicht über die vertragliche Vereinbarung mit K. abgeleitete) Schädigung des Beschwerdeführers ergibt, kann hinsichtlich dieses Vorwurfs der Beschwerdeführer nicht geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sein. Soweit der Beschwerdeführer etwas Anderes behauptet, ist seine Beschwerde unbegründet.