Dass einzige Aktionärin der D. AG die besagte Erbengemeinschaft war und ist, ändert hieran nichts, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Einpersonen-AG für den Alleinaktionär jemand anderer ist (BGE 141 IV 104 Regeste). Wie im parallelen Beschwerdeverfahren mit Entscheid SBK.2021.379 heutigen Datums dargelegt, kann K. daher auch als Mitglied der Erbengemeinschaft (die einzige Aktionärin der D. AG ist) seine Geschädigtenstellung nicht aus einer Schädigung der D. AG ableiten, weshalb dies umso mehr auch für den Beschwerdeführer gelten muss, der einzig über seinen mit K. geschlossenen Vertrag über dessen Erbanteil (Art. 635 Abs. 2 ZGB) mit der Sache verbunden ist.