Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft deren Aktionäre nicht als unmittelbar geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1), weil die Aktiengesellschaft eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, deren wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Aktionäre abweichen können. Der Aktionär ist zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3).