Auch sein Vorbringen mit Beschwerde, wonach sich seine Geschädigtenstellung mangels durchgeführter Strafuntersuchung nicht ausschliessen lasse, überzeugt nicht, zumal die prozessuale Geschädigtenstellung nicht erst nach durchgeführter Strafuntersuchung zu beurteilen ist, sondern vielmehr schon anhand der Strafanzeige. Geht daraus keine Geschädigtenstellung des Anzeigers hervor, was etwa der Fall ist, wenn gar keine konkreten Straftaten beanzeigt werden, kann sich der Anzeiger gegen die Nichtdurchführung einer Strafuntersuchung nicht zur Wehr setzen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2020