- Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, dass sich die Beschuldigten sonstwie in einer ihn unmittelbar schädigenden Weise strafbar gemacht haben, wäre es an ihm gewesen, hierfür zumindest konkrete Hinweise zu nennen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafanzeige vom 28. April 2021 aber nichts Entsprechendes vor. Auch sein Vorbringen mit Beschwerde, wonach sich seine Geschädigtenstellung mangels durchgeführter Strafuntersuchung nicht ausschliessen lasse, überzeugt nicht, zumal die prozessuale Geschädigtenstellung nicht erst nach durchgeführter Strafuntersuchung zu beurteilen ist, sondern vielmehr schon anhand der Strafanzeige.