- Sollte die Staatsanwaltschaft Baden (was wahrscheinlich ist) dem Beschwerdeführer mit der hier angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der am 28. April 2021 beanzeigten "weiteren Delikte" die Stellung als Privatkläger abgesprochen haben, wäre dies nicht zu beanstanden, zumal – wie namentlich vom Beschuldigten 2 überzeugend dargelegt – nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Geschädigter dieser "weiteren Delikte" sein könnte. Bei den beanzeigten "weiteren Delikten" kann es sich vernünftig betrachtet einzig um Steuerdelikte womöglich auch zum Nachteil der D. AG handeln, weshalb mit Ver-