massive steuerliche Konsequenzen sowohl für die "Gesellschaft" als auch den Beschuldigten 2 selbst hätten, weshalb sich der Beschuldigte 2 "auch Steuerdelikten, insbesondere der Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG, und allfälligen weiteren Delikten" strafbar gemacht habe. Deswegen könne auch "die Gesellschaft" gebüsst werden.