Der Beschwerdeführer erhob mit Strafanzeige vom 28. April 2021 (ab Rz 24) verschiedene Vorwürfe gegen die Beschuldigten, die gemein haben, dass sich die Beschuldigten dadurch in strafrechtlich relevanter Weise "am Vermögen der Gesellschaft und damit am Hauptaktivum des Nachlasses" bereichert haben sollen, wobei mit "Gesellschaft" offensichtlich nicht die Erbengemeinschaft gemeint war, sondern die D. AG. Ganz am Schluss der Strafanzeige (Rz 51) sprach der Beschwerdeführer zudem davon, dass vom Beschuldigten 2 als Verwaltungsratspräsident "der Gesellschaft" gewährte Privatbezüge verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten, welche