vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen "weiteren Delikte" anbelange, wäre es an ihm gewesen, im Detail aufzuzeigen, inwiefern er (der Beschwerdeführer) und nicht die von ihm völlig unabhängige D. AG dadurch unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt worden sein soll, was er aber unterlassen habe (Rz 8). Der Behauptung des Beschwerdeführers, durch die angeblich zu Lasten der D. AG begangene ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 41 ff. OR geschädigt oder gefährdet worden zu sein, könne offensichtlich kein Erfolg beschieden sein, weshalb sich der Beschwerdeführer nun auf "allfällige weitere Delikte" berufe.