2.6. Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe am 27. Januar 2022) im Wesentlichen gleich wie der Beschuldigte 1. Darüber hinaus verwies er darauf, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar in ihren Rechten verletzt seien. Weil der Beschwerdeführer zudem weder Aktionär noch Gesellschaftsgläubiger der D. AG sei, könne er "erst recht" keine Geschädigtenstellung haben (Rz 7). Was die -9-