Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, er und der Beschuldigte 2 hätten in den parallelen Strafverfahren zu Recht Parteistellung erhalten, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Unrecht die Privatklägerstellung zuzuerkennen sei. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe aber kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (mit Hinweis auf BGE 136 IV 231 E. 6.1), weshalb die Parteistellung von ihm und dem Beschuldigten 2 irrelevant sei (Rz 13 ff.).