2.5. Der Beschuldigte 1 brachte hiergegen mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 vor, der Beschwerdeführer habe "mit dem vorgeworfenen Tatkomplex" überhaupt nichts zu tun (Rz 11), weshalb er nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sei (Rz 12). Auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, er und der Beschuldigte 2 hätten in den parallelen Strafverfahren zu Recht Parteistellung erhalten, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Unrecht die Privatklägerstellung zuzuerkennen sei.