c StPO) alle Verfahrensbeteiligten von den Strafbehörden in allen Verfahrensstadien gleich und gerecht zu behandeln seien. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sein könnten, erstaune, genössen doch die beiden Beschuldigten in dem parallel gegen ihn und E. laufenden Strafverfahren (in welchem es u.a. ebenfalls um den Verdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundendelikte zu Lasten der D. AG gehe) scheinbar weiterhin Privatklägerstellung (Beschwerde Rz 31 - 34).