2.4. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass aufgrund der Strafanzeige vom 28. April 2021 nicht nur eine Ausdehnung der Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung stattfand oder hätte stattfinden müssen, sondern auch wegen der damals beanzeigten weiteren Delikte. In dieser Hinsicht habe die Staatsanwaltschaft Baden bis anhin aber keine Abklärungen vorgenommen, weshalb sich nicht ausschliessen lasse, dass er durch das angezeigte Verhalten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sei (Beschwerde Rz 30).