2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden prüfte als Voraussetzung für eine Privatklägerstellung des Beschwerdeführers, ob dieser als Geschädigter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu betrachten sei. Dabei führte sie aus, dass bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft (gemeint war die D. AG) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sein könnten (mit Hinweis auf GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 56 zu Art. 115 StPO). -8-