Amtes wegen noch zu korrigieren wäre. Dies gilt zumindest für dieses Beschwerdeverfahren, weshalb der entsprechende Antrag (wenn es denn überhaupt einer ist) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auch vorbringen will, dass die Strafuntersuchung nicht nur auf die am 28. April 2021 beanzeigte ungetreue Geschäftsbesorgung hätte ausgedehnt werden müssen, sondern auch auf die weiteren am 28. April 2021 beanzeigten Delikte, kann auf die Ausführungen in nachfolgender E. 3.2 verwiesen werden.