Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 Regeste), mithin eine feststellende Wirkung. Weil nur schon wegen der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 offensichtlich ist, dass auch wegen der am 28. April 2021 beanzeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Strafuntersuchung geführt wurde, und weil der Beschwerdeführer abgesehen von der bereits in E. 2.1 abgehandelten Gehörsverletzung keine Verletzung von anderen Verfahrensrechten geltend machte, die er durch den Nichterlass einer Eröffnungsverfügung erlitten haben könnte, ist nicht einsichtig, weshalb der (allfällige) Nichterlass einer formellen Eröffnungsverfügung von