2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, dass die Staatsanwaltschaft Baden die wegen der Strafanzeige vom 14. April 2020 geführte Strafuntersuchung wegen der Strafanzeige vom 28. April 2021 ohne Erlass einer Eröffnungsverfügung (und damit formell nicht korrekt) um den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erweitert habe. Wenngleich dieser Mangel für dieses Beschwerdeverfahren nicht von Belang sei, sei die Behebung dieses Mangels von Amtes wegen vorzunehmen (Beschwerde Rz 20).