die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten beantragte und damit zumindest seinen Willen, Strafkläger zu sein, zum Ausdruck gebracht haben dürfte. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2021 beschwert, weil dadurch sein Recht, sich noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO), beschnitten worden wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018, 6B_723/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und 4.3). So oder anders ist das Vorbringen des Beschuldigten 2 für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht entscheidend. -7-