2.1.3. Bei diesem Ergebnis ist einzig noch auf das (sinngemässe) Vorbringen des Beschuldigten 2 einzugehen, dass der Beschwerdeführer gar nie i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO erklärt habe, sich als Privatkläger zu konstituieren. Dem steht zunächst entgegen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Strafanzeige vom 28. April 2021 (im Sinne einer Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten beantragte und damit zumindest seinen Willen, Strafkläger zu sein, zum Ausdruck gebracht haben dürfte.