Wie der Aktennotiz auch zu entnehmen ist, vertrat Rechtsanwältin J. damals den Beschwerdeführer. Eine konkrete Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser Aktennotiz zu hinterfragen, besteht nicht, womit feststeht, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine hier strittige Parteistellung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Umstand, dass dies offenbar telefonisch und nicht (gestützt auf Art. 85 Abs. 1 StPO) auf schriftlichem Weg erfolgte, ist bereits deshalb unerheblich, weil Rechtsanwältin J. dies soweit ersichtlich unbeanstandet liess und nicht auf einer schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs beharrte.