Privatklägerstellung hätten bekannt sein müssen. Der Beschuldigte 2 brachte hiergegen mit Beschwerdeantwort vor, dass der Beschwerdeführer gar nie einen Antrag auf Einräumung einer Privatklägerstellung gestellt habe, weshalb bereits deshalb keine Gehörsverletzung vorliegen könne (Rz 13). 2.1.2. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. In den Akten findet sich eine von Assistenzstaatsanwältin I. von der Staatsanwaltschaft Baden am 26. Oktober 2021 verfasste Aktennotiz folgenden Inhalts (Ord. 4/Reg. 1): " Tel. mit RAin J., 26.10.2021, ca. 10:45 Uhr