liegen keine vor, womit auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) unter Vorbehalt von nachfolgender E. 2.2 einzutreten ist, zumal die Beschwerde entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 2 mit Beschwerdeantwort (Rz 7) auch in Beachtung nachfolgender Erwägungen nicht als offensichtlich "sinnlos, trölerisch und geradezu schikanös" bezeichnet werden kann.